Artikel 13. Sortenschutzrechtlicher oder
vertraglicher Schutz von Sorten
1.
Ausgangsmaterial und Pflanzenmaterial von Sorten, die durch ein in
irgendeinem anderen Staat angemeldetes oder erteiltes Sortenschutzrecht
beziehungsweise durch eine Bedingung, die
in allen nachfolgenden Verträgen
festzuschreiben ist, geschützt werden, darf
nicht (i) zur
weiteren Vermehrung der
Sorte verwendet werden,
(ii) zwecks Vermehrung
behandelt werden, (iii)
in den Verkehr
gebracht werden, (iv) weiter
vertrieben werden, (v)
ausgeführt werden, (vi)
eingeführt werden, (vii)
oder zwecks einer dieser Handlungen auf Lager gehalten werden.
7. Die gelieferten Produkte dürfen von dem Käufer nur zur Zucht des
Endprodukts in dem Betrieb
des Käufers verwendet
werden. Das Endprodukt
darf von dem Käufer
ausschließlich unter dem
betreffenden Sortennamen und
gegebenenfalls Markennamen verkauft werden.
8. Vitroflora ist berechtigt, den
Betrieb des Käufers bzw. die Grundstücke unter seiner Verwaltung, wo das von
Vitroflora gelieferte Ausgangs- oder Pflanzenmaterial sich befindet, zu
betreten, um das Material zu besichtigen bzw. zu beurteilen. Vitroflora wird
den Käufer richtzeitig über sein Eintreffen informieren.
9. Der Käufer ist verpflichtet, den
Prüfstellen direkt Zutritt zu seinem Betrieb und den Pflanzen
zu gewähren, die
im Namen des
Eigentümers einer ihm
gelieferten Sorte,
Prüfhandlungen vornehmen. Der
Käufer hat dabei
auf Verlangen ebenfalls sofort Einsicht
in seine Buchhaltung
zu gewähren, wie
Rechnungen, die für
diese Untersuchung relevant sind.
10. Findet der Käufer eine Mutante
in der geschützten Sorte, hat er dies dem Inhaber des Sortenschutzrechts und/oder
seinem Vertreter sofort
per eingeschriebenen Brief zu
melden.
11. Auf schriftliche Anforderung
des Inhabers des
Sortenschutzrechts und/oder
seines Vertreters wird
der Käufer innerhalb
einer Zeit von
zwei Monaten nach Empfang dieser Anforderung
unentgeltlich Probematerial der Mutante zur Verfügung des Inhabers des
Sortenschutzrechts und/oder seines Vertreters stellen.
12. Es ist
dem Käufer bekannt,
dass der Finder
einer Mutante, das
heißt einer wesentlich
abgeänderten Sorte, in der geschützten Sorte die Zustimmung des (der)
Inhaber(s) des Sortenschutzrechts in Bezug auf die “Muttersorte” braucht, um
die Mutante zu verwerten.
13. Es ist dem Käufer insbesondere bekannt, dass der Finder einer Mutante
Zustimmung des (der) Inhaber(s) des
Sortenschutzrechts in Bezug
auf die “Muttersorte” braucht, um
die in Absatz
1 erwähnten Handlungen
in Bezug auf
alles Material der Mutante,
einschließlich geernteten Materiales
(mithin auch Blumen,
Pflanzen und/oder Pflanzteile), vorzunehmen.
14.Der Käufer ist verpflichtet, in jeder von Vitroflora verlangten Hinsicht
mitzuwirken, unter anderem an
dem Sammeln von
Beweismaterial, falls Vitroflora
sich in ein Verfahren über Sortenschutzrechte oder
andere geistige Eigentumsrechte verwickelt.
Artikel 14. Streitigkeiten
1. Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Streitigkeiten oder Ansprüche,
die aus oder
im Zusammenhang mit
ihnen , ihrem
Gegenstand oder Bildung (einschließlich nicht vertraglicher
Streitigkeiten oder Ansprüche) entstehen, sollen in Übereinstimmung mit dem polnischen
Recht ausgelegt und geregelt werden.
2. Alle Streitigkeiten (auch
jene, die nur
von einer Partei
als solche bezeichnet werden) in
Bezug auf die
zwischen Vitroflora und
dem Käufer geschlossenen Verträge, sowie alle
Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, auf die diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen Anwendung finden,
können von dem
polnischen Gericht entschieden
werden, das in dem Gebiet, wo Vitroflora niedergelassen ist, zuständig
ist.
Artikel 15. Anwendbarkeit der Anlage
1.
Die Parteien können
die in der
Anlage zu diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthaltene “Regelung für
die Inrechnungstellung von Zuschlagssätzen im
Falle abweichender Keimungsquoten“ für
einen Vertrag für anwendbar erklären.
In diesem Falle
bildet die Anlage
einen Bestandteil des Vertrages, für den auch die
vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
Artikel 16. Preisänderungen
1. Im Falle von Änderungen der Preisbestandteile, d.h. Kosten für
Materialien, Etiketten, Verpackung, Steuern, Einfuhrzölle,
Wechselkursdifferenzen usw. im Verhältnis zum Preis dieser
Bestandteile am Tag der Bestätigung des Auftrags, behält sich Vitroflora das
Recht vor die finalen Preise zu ändern. |