Perennials & Grasses | 2021

Artikel 2. Anwendbarkeit 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Angebote, Verkäufe oder Lieferungen von Vitroflora an einen Käufer oder sonstige Vereinbarungen zwischen Vitroflora und einem Käufer 2. Abweichende Bedingungen sind ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Sie werden, soweit sie nicht an die Stelle der Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen treten, als Ergänzung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrachtet. 3. Eine Kopie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Website von Vitroflora zur Verfügung gestellt werden. Artikel 3. Angebote und Preise 1. Alle Angebote sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Offerten oder Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens 30 Tagen. 2. Durch die schriftliche Bestätigung der Offerte bzw. des Angebots durch den Käufer gilt der Vertrag als zustande gekommen, es sei denn, dass Vitroflora innerhalb von fünf Tagen nach Versand der Bestätigung durch Vitroflora schriftlich Bedenken dagegen anmeldet. 3. Kommt ein Vertrag durch Vermittlung von Handelsvertretern, Händlern und/oder anderen Vermittlern und/oder Wiederverkäufern zustande, bindet dieser Vitroflora erst, nachdem dieser schriftlich von Vitroflora angenommen wurde. 3. DiePreiseverstehensichzuzüglichMwSt.undNebenkosten,unteranderem:Transportkosten,Verpackungskosten, Kosten der Qualitätsüberwachung und/oder der phytosanitären Prüfungen, Einfuhrzölle, behördliche und andere öffentlich-rechtliche Abgaben, sowie sortenschutzrechtliche und etwaige andere Gebühren, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 4. Vitroflora hat das Recht, den Preis nach billigem Ermessen einem von ihm zu bestimmenden Niveau anzupassen, wenn seine Kosten seit der Preisfestsetzung in erheblichem Maße angestiegen sind. 5. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, in Euro (€). 6. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer schuldet dieser Vitroflora, ohne dass eine vorherige Benachrichtigung erforderlich ist, sofort 25 % des Bruttoverkaufswerts der zu liefernden Produkte als Rücktrittsentschädigung. Falls die betreffenden Produkte sich durch den oben bezeichneten Rücktritt als unverkäuflich oder nur zu einem niedrigeren Preis als verkäuflich erweisen, haftet der Käufer für etwaige Preisunterschiede und weitere von Vitroflora erlittene Schäden. Die beiden Parteien sind verpflichtet, die etwaigen Schäden infolge des Rücktritts möglichst zu beschränken. Artikel 4. Allgemeine Verkaufsbedingungen 1. Bestellungen von Produkten, die während des Einkaufs noch nicht ausgewachsen sind, werden unter dem Vorbehalt des normalen Aufzuchtdurchschnitts von gutem Pflanzenmaterial von gutem Aussehen angenommen. 2. Das ganze oder teilweise Scheitern der Aufzucht oder Ernte von Produkten oder die teilweise Fäulnis während des Aufbewahrens aus jedwedem Grund befreit Vitroflora von seiner Lieferverpflichtung und von seinen weiteren Verpflichtungen, außer wenn dies Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Vitroflora zuzuschreiben ist. 3. Vitroflora wird sich bemühen, eine möglichst gleichwertige Sorte zu liefern. Diese Ersatzlieferung erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie ursprünglich vereinbart. 4. Ist die Lieferung einer bestellten Sorte aus irgendeinem Grund nicht möglich, hat Vitroflora das Recht, eine andere Sorte zu liefern oder die Bestellung zu stornieren, wenn (i) die bestellte Sorte nicht lieferbar ist, oder (ii) der Käufer eine andere Sorte nicht annimmt; Vitroflora wird sich bemühen, eine andere Sorte zu liefern. Artikel 5. Lieferung und Transport 1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, sofern nichts anders vereinbart wurde. Bei der Lieferung geht die Gefahr der betreffenden Produkte, mit alldem, was damit verbunden ist, auf den Käufer über. 2. Vitroflora bestimmt im Einvernehmen mit dem Käufer den Liefertermin oder den Lieferzeitraum. Wurde ein Liefertermin vereinbart, wird Vitroflora sich bemühen, diesen Liefertermin soweit wie möglich einzuhalten. Kann Vitroflora nicht an dem vereinbarten Tag oder innerhalb der vereinbarten Frist liefern, wird er den Käufer möglichst rechtzeitig davon unterrichten. Die Parteien werden im Einvernehmen einen neuen Liefertermin vereinbaren. 3. Nimmt der Käufer die bestellten Produkte vor dem vereinbaren Liefertermin oder dem vereinbarten Lieferzeitraum ab, wie in Absatz 2 bestimmt, geht die sich daraus ergebende Gefahr völlig zulasten des Käufers. 4. Nimmt der Käufer die bestellten Produkte nach dem vereinbarten Liefertermin ab, oder will er das, geht die Gefahr eines etwaigen durch die längere Aufbewahrung auftretenden Qualitätsverlusts völlig zulasten des Käufers. Ist nach Ablauf einer beschränkten Aufbewahrungsfrist, die in Anbetracht der Produktsorte als angemessen betrachtet werden kann, keine Abnahme durch den Käufer erfolgt und überlässt das Risiko des Qualitätsverlusts und/oder der Fäulnis der Produkte keine andere Wahl, wird die Bestellung als durch den Käufer aufgelöst betrachtet. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die demzufolge durch Vitroflora zu erleidenden Schäden zu ersetzen. Artikel 6. Verpackung / Karren / Paletten 1. Einwegverpackungen können berechnet werden und werden nicht zurückgenommen. 2. Alle Verpackungen, mit Ausnahme von Einwegverpackungen, bleiben das Eigentum von Vitroflora. 3. Vitroflora ist berechtigt, dem Käufer für Mehrwegverpackungen und anderes nachhaltiges Material eine vereinbarte Nutzungsentschädigung in Rechnung zu stellen, die gesondert in der Rechnung anzugeben ist. 4. DerKäufer istverpflichtet,Verpackungen innerhalbvon30TagennachderLieferungodergleichnachdemAnpflanzen, auf eigene Rechnung und in gutem Zustand und unter den richtigen hygienischen Umständen an den Verkäufer zurückzuschicken. Wurde vereinbart, dass Vitroflora die Verpackungen selbst abholen wird, hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Verpackungen und Emballagen in gutem Zustand und unter den richtigen hygienischen Umständen bleiben und dass diese derart gelagert werden, dass Vitroflora diese in einer normalen Weise abholen kann. 5. Der Käufer darf die Verpackungen nicht weiterhin benutzen oder von Drittpersonen gebrauchen lassen. 6. WerdenKarren,RollcontaineroderMehrwegpalettenmitgeliefert,hatderKäufer identischeKarren,Rollcontainer oder Mehrwegpaletten mit der gleichen Registrierungsweise (wie Chip oder Etikett) zurückzuschicken, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es ist dem Käufer untersagt, diese für den eigenen Gebrauch zu benutzen oder von Drittpersonen gebrauchen zu lassen. 7. Bei Beschädigung oder Verlust von Mehrwegverpackungen, -karren, -rollcontainern, paletten usw. ist der Käufer verpflichtet, die Reparatur- oder Ersatzkosten sowie gegebenenfalls die zusätzlichen Mietkosten infolge des zu späten Zurückschickens zu erstatten. Artikel 7. Zahlung 1. Vitroflora hat das Recht, von dem Käufer eine Vorauszahlung auf den Rechnungsbetrag von 50 % zu verlangen. 2. Die Zahlung hat innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen. 3. Der Käufer ist nicht befugt, den zu bezahlenden Kaufpreis mit Beträgen wegen einer von ihm behaupteten Gegenforderung aufzurechnen. 4. Der Käufer ist nicht befugt, wegen von ihm bei Vitroflora beanstandeter Produkte die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung zu verschieben, es sei denn, dass Vitroflora im Tausch für eine Sicherheitsleistung ausdrücklich mit einer Verschiebung einverstanden ist. 5. Alle Zahlungen erfolgen in der Geschäftsstelle von Vitroflora oder durch Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Verkäufer anzugebendes Bankkonto. 6. Zahlungen haben in Euro (€) zu erfolgen, sofern in der Rechnung nichts anderes angegeben ist. Vitroflora hat das Recht, im letzten Fall Kursunterschiede an den Käufer weiterzugeben. 7. Erfüllt der Käufer seine Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig, gilt er als von Rechts wegen in Verzug. Dann ist Vitroflora berechtigt, 1 % Zinsen pro Monat ab dem Tag zu berechnen, an dem der Käufer mit der Erfüllung der in Absatz 2 bezeichneten Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gerechnet wird. Vitroflora ist ebenfalls berechtigt, falls der zweite Satz von Absatz 6 Anwendung findet, den dadurch entstandenen Währungskursverlust in Rechnung zu stellen. 8. Ist der Käufer in Verzug oder erfüllt er auf andere Weise eine seiner Verpflichtungen nicht, gehen alle angemessenen Kosten fürdieErwirkungderErfüllung,sowohldiegerichtlichenalsauchdieaußergerichtlichenKosten,zuseinenLasten. 9. Vitroflora behält sich das Recht vor, Bestellungen oder Verträge nicht oder nicht länger auszuführen, wenn der Käufer frühere Lieferungen nicht bezahlt oder wenn der Käufer auf andere Weise seine Verpflichtungen gegenüber Vitroflora nicht erfüllt hat bzw. nicht zu erfüllen droht. Vitroflora haftet nicht für etwaige Schäden des Käufers infolge der Nichtausführung von Bestellungen. Artikel 8. Höhere Gewalt 1. Unter höherer Gewalt wird verstanden: Jeder Umstand, der nicht in den direkten Einflussbereich von Vitroflora fällt, wodurch die Vertragserfüllung ihm vernünftigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Darunter fallen unter anderem Streiks, Feuer, extreme Wetterverhältnisse oder behördliche Maßnahmen und Krankheiten und Seuchen einerseits und Mängel in den an Vitroflora angelieferten Materialien andererseits. 2. Kann die Vertragserfüllung infolge höherer Gewalt Vitroflora nicht zugemutet werden, hat Vitroflora den Käufer so bald wie möglich schriftlich von den Umständen in Kenntnis zu setzen. 3. In einem Fall höherer Gewalt werden die Parteien über eine Änderung des Vertrags oder über eine ganze oder teilweise Auflösung des Vertrags beratschlagen. 4. Erreichen die Parteien innerhalb von 10 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der bezeichneten Umstände keine Übereinstimmung über Änderung oder Auflösung, kann jede der Parteien das zuständige Gericht anrufen. Artikel 9. Unvorhergesehene Umstände 1. Im Fall von unvorhergesehenen Umständen, die dermaßen gravierend sind, dass Vitroflora billigerweise nicht zugemutet werden kann, an dem geschlossenen Vertrag unverändert festzuhalten, werden die Parteien über eine Änderung des Vertrags oder über eine ganze oder teilweise Auflösung des Vertrags beratschlagen. 2. Erreichen die Parteien innerhalb von 10 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der bezeichneten Umstände keine Übereinstimmung über Änderung oder (teilweise) Auflösung, kann jede der Parteien das zuständige Gericht anrufen. Artikel 10. Gewährleistungen und Beanstandungen 1. Vitroflora haftet nicht für die Reinrassigkeit derjenigen Produkte, die als rückmutierend allgemein bekannt sind. 2. Vitroflora haftet nicht für Wachstum und Blüte der gelieferten Produkte. 3. Dem Käufer werden jeweils nach bestem Wissen und Möglichkeiten, von oder im Namen von Vitroflora alle verlangten Kulturinformationen erteilt, jedoch ohne jedwede Haftung seitens Vitroflora. 4. Beanstandungen in Bezug auf sichtbare Mängel, unter anderem der Anzahl, des Maßes oder des Gewichts der gelieferten Produkte, sind Vitroflora spätestens innerhalb von zwei Tagen nach der Ablieferung zu melden und innerhalb von acht Tagen schriftlich bei Vitroflora geltend zu machen. 5. Beanstandungen in Bezug auf nichtsichtbare Mängel sind sofort (spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen) nach der Feststellung bei Vitroflora zu melden und innerhalb von acht Tagen schriftlich bei Vitroflora geltend zu machen. 6. Beanstandungen sind bei Vitroflora außerdem innerhalb einer solchen Frist zu melden, dass Vitroflora das Produkt überprüfen kann. 7. Bei Beanstandungen ist mindestens Folgendes anzugeben: (i) eine ausführliche und genaue Beschreibung des Mangels, (ii) die Lagerstelle des Produkts, auf das die Beanstandung sich bezieht, (iii) eine Angabe der Fakten, anhand derer festgestellt werden kann, dass die von Vitroflora gelieferten und die vom Käufer beanstandeten Produkte dieselben sind. 8. Werden gelieferte Produkte kraft der Bestimmungen in diesem Artikel vom Käufer beanstandet und erzielen der Käufer und Vitroflora nicht sofort eine gütliche Einigung, hat der Käufer einen unabhängigen offiziell anerkannten Sachverständigen hinzuzuziehen, der ein Gutachten aufstellt. Die Kosten für das Gutachten gehen, falls die Beanstandung gerechtfertigt ist, zulasten von Vitroflora und, falls sie nicht gerechtfertigt ist, zulasten des Käufers. Die betreffenden Kosten sind jedenfalls von dem Käufer zu verauslagen. 9. Beanstandungen eines Teils der gelieferten Produkte können nie dazu führen, dass der Käufer die ganze Lieferung beanstandet. 10. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Menge der gelieferten Partie bei der Entgegennahme zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und eine festgestellte Abweichung in der Menge bei Vitroflora zu melden. 11. Die Geltendmachung einer Beanstandung verschiebt die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht, ungeachtet, ob die Beanstandung begründet ist oder nicht. Artikel 11. Haftung 1. Jede Haftung in Bezug auf die nicht rechtzeitige Lieferung wird hiermit ausgeschlossen, es sei denn, dass der vereinbarte Liefertermin um mehr als sieben Tage überschritten wird. 2. Im Fall einer Überschreitung des Liefertermins um mehr als sieben Tage ist Vitroflora schriftlich in Verzug zu setzen, wobei der Käufer Vitroflora eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung seiner Verpflichtungen zu stellen hat. 3. Vitroflora haftet nicht für durch höhere Gewalt im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 verursachte Schäden. 4. Schadensersatz bei einer Beanstandung erfolgt nur, wenn die Beanstandung gemäß Artikel 10 geltend gemacht wurde, sich als berechtigt erweist und Vorwerfbarkeit oder grobe Fahrlässigkeit seitens Vitroflora vorliegt. In einem solchen Fall beschränkt sich die Haftung von Vitroflora höchstens auf den Rechnungswert. 5. Scheitert ein Teil der Zucht bei dem Käufer infolge der gelieferten Produkte, übersteigt der von Vitroflora geschuldete Schadensersatz den Prozentsatz des Rechnungswerts nicht, der dem Teil der Zucht, der beim Käufer gescheitert ist, entspricht. Falls bei einer Schadensmeldung Vitroflora und der Käufer gemeinsam oder eine Drittperson den Prozentsatz der abweichenden, kranken oder schwachen Pflanzen feststellen, ist dieser Prozentsatz maßgeblich für die Höchsthaftung seitens Vitroflora. Die beiden Parteien haben die Pflicht, etwaige Schäden so viel wie möglich zu beschränken. 6. Der Schadensersatz darf vom Käufer nicht aufgerechnet werden und berechtigt nicht dazu, den Rechnungsbetrag nicht oder nicht rechtzeitig zu begleichen. Artikel 12. Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt und Sicherheitsleistung 1. Vorbehaltlich der Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels geht das Eigentum der Produkte bei der Lieferung gemäß Artikel 5 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Käufer über. 2. Alle gelieferten und noch zu liefernden Produkte, sowie die daraus entstandenen Produkte, ohne Rücksicht auf den Stand des Zuchtprozesses, bleiben ausschließlich das Eigentum von Vitroflora, bis alle Forderungen, die Vitroflora gegenüber dem Käufer hat oder erhalten wird, vollständig beglichen sind. 3. Wenn Vitroflora berechtigte Zweifel an dem Zahlungsvermögen des Käufers hegt, ist Vitroflora befugt, seine Leistung zu verweigern, bis der Käufer Sicherheit für die Zahlung geleistet hat. Hat der Käufer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Aufforderung Sicherheit für die Zahlung geleistet, ist Vitroflora befugt, den Vertrag aufzulösen, ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 1. Der Käufer haftet in beiden Fällen für die von Vitroflora zu machenden Kosten. Artikel 13. Sortenschutzrechtlicher oder vertraglicher Schutz von Sorten 1. Ausgangsmaterial und Pflanzenmaterial von Sorten, die durch ein in irgendeinem anderen Staat angemeldetes oder erteiltes Sortenschutzrecht beziehungsweise durch eine Bedingung, die in allen nachfolgenden Verträgen festzuschreiben ist, geschützt werden, darf nicht (i) zur weiteren Vermehrung der Sorte verwendet werden, (ii) zwecks Vermehrung behandelt werden, (iii) in den Verkehr gebracht werden, (iv) weiter vertrieben werden, (v) ausgeführt werden, (vi) eingeführt werden, (vii) oder zwecks einer dieser Handlungen auf Lager gehalten werden. 2. Die gelieferten Produkte dürfen von dem Käufer nur zur Zucht des Endprodukts in dem Betrieb des Käufers verwendet werden. Das Endprodukt darf von dem Käufer ausschließlich unter dem betreffenden Sortennamen und gegebenenfalls Markennamen verkauft werden. 3. Vitroflora ist berechtigt, den Betrieb des Käufers bzw. die Grundstücke unter seiner Verwaltung, wo das von Vitroflora gelieferte Ausgangs- oder Pflanzenmaterial sich befindet, zu betreten, um das Material zu besichtigen bzw. zu beurteilen. Vitroflora wird den Käufer richtzeitig über sein Eintreffen informieren. 4. Der Käufer ist verpflichtet, den Prüfstellen direkt Zutritt zu seinem Betrieb und den Pflanzen zu gewähren, die im Namen des Eigentümers einer ihm gelieferten Sorte, Prüfhandlungen vornehmen. Der Käufer hat dabei auf Verlangen ebenfalls sofort Einsicht in seine Buchhaltung zu gewähren, wie Rechnungen, die für diese Untersuchung relevant sind. 5. Findet der Käufer eine Mutante in der geschützten Sorte, hat er dies dem Inhaber des Sortenschutzrechts und/ oder seinem Vertreter sofort per eingeschriebenen Brief zu melden. 6. Auf schriftliche Anforderung des Inhabers des Sortenschutzrechts und/oder seines Vertreters wird der Käufer innerhalb einer Zeit von zwei Monaten nach Empfang dieser Anforderung unentgeltlich Probematerial der Mutante zur Verfügung des Inhabers des Sortenschutzrechts und/oder seines Vertreters stellen. 7. Es ist dem Käufer bekannt, dass der Finder einer Mutante, das heißt einer wesentlich abgeänderten Sorte, in der geschützten Sorte die Zustimmung des (der) Inhaber(s) des Sortenschutzrechts in Bezug auf die “Muttersorte” braucht, um die Mutante zu verwerten. 8. Es ist dem Käufer insbesondere bekannt, dass der Finder einer Mutante Zustimmung des (der) Inhaber(s) des Sortenschutzrechts in Bezug auf die “Muttersorte” braucht, um die in Absatz 1 erwähnten Handlungen in Bezug auf alles Material der Mutante, einschließlich geernteten Materiales (mithin auch Blumen, Pflanzen und/oder Pflanzteile), vorzunehmen. 9. Der Käufer ist verpflichtet, in jeder von Vitroflora verlangten Hinsicht mitzuwirken, unter anderem an dem Sammeln von Beweismaterial, falls Vitroflora sich in ein Verfahren über Sortenschutzrechte oder andere geistige Eigentumsrechte verwickelt. Artikel 14. Streitigkeiten 1. DieseAllgemeinenGeschäftsbedingungenundalleStreitigkeitenoderAnsprüche,dieausoder imZusammenhang mit ihnen , ihrem Gegenstand oder Bildung (einschließlich nicht vertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) entstehen, sollen in Übereinstimmung mit dem polnischen Recht ausgelegt und geregelt werden. 2. Alle Streitigkeiten (auch jene, die nur von einer Partei als solche bezeichnet werden) in Bezug auf die zwischen Vitroflora und dem Käufer geschlossenen Verträge, sowie alle Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, auf die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, können von dem polnischen Gericht entschieden werden, das in dem Gebiet, wo Vitroflora niedergelassen ist, zuständig ist. Artikel 15. Anwendbarkeit der Anlage 1. Die Parteien können die in der Anlage zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene “Regelung für die Inrechnungstellung von Zuschlagssätzen im Falle abweichender Keimungsquoten“ für einen Vertrag für anwendbar erklären. In diesem Falle bildet die Anlage einen Bestandteil des Vertrages, für den auch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen Vitroflora Artikel 1.Definitionen: 1. Allgemeine Geschäftsbedinungen: diese Allgemeinen Geschäftsbedinungen, 2. Parteien: Vitroflora und der (die) Käufer 3. Vitroflora: Vitroflora Grupa Producentów Sp. z o.o.

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